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OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2002 - 1 L 15/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2003, 383
Wird zitiert von ... (5)
- VG Karlsruhe, 14.08.2023 - 12 K 1796/22
Heranziehung zum Ersatz von Kosten für die Erneuerung ihres Hausanschlusses
Die Wahl einer der beiden Maßstäbe unterliegt dem Ermessen der Gemeinde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. August 2002 - 1 L 15/02 - juris, Rn. 28), fordern ihr aber in der Satzung eine unzweifelhafte Entscheidung ab, welche Methode zur Anwendung gelangen soll (vgl. Queitsch, Kostenerstattungsanspruch bei der öffentlichen Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung, KStZ 2019, 201 ). - VG Potsdam, 18.08.2010 - 8 K 3172/09
Heranziehung zu einem Kostenersatz für einen Grundstücksanschluss an die …
Da der Gesetzgeber beide Ermittlungsmethoden gleichrangig nebeneinander zur Verfügung gestellt und eine bestimmte Rangfolge gerade nicht vorgesehen hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. August 2002 - 1 L 15/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 383 ff.), kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ohne satzungsrechtliche Regelung eine Aufwands- und Kostenerstattung vorrangig in der tatsächlich angefallenen Höhe erfolgen soll. - VG Magdeburg, 09.04.2014 - 9 A 51/13
Missbräuchliche Anwendung von § 8 Satz 3 KAG LSA (juris: KAG ST 1996); Anwendung …
Die Vergleichbarkeit der hergestellten bzw. herzustellenden Einrichtungen, also hier der Trinkwassergrundstücksanschlüsse, muss mithin zwischen diesen und nicht zwischen den Aufwendungen, die mit dem Einbau der vergleichbaren Einrichtungen verbunden sind, bestehen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 8.8.2002, 1 L 15/02). - VG Dessau, 15.03.2005 - 4 A 25/04 Die Kammer verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in dem beiden Beteiligten übersandten richterlichen Hinweis vom 13. Januar 2005 (Blatt 42 f. der Gerichtsakte) und die darin zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember 2001 - 1 L 15/02 -.
- VG Halle, 17.09.2003 - 5 A 241/02 Die Vergleichbarkeit bezieht sich allerdings (nur) auf die hergestellten oder herzustellenden Einrichtungen, also der Grundstücksanschlüsse, nicht aber auf die sonstigen Aufwendungen, die mit dem Einbau der Einrichtungen verbunden sind, mit der Folge, dass Unterschiede bei den Kosten, die nicht mit der Größe und dem technischen Standard des zu installierenden Grundstücksanschlusses, sondern mit der Lage des Grundstücks im Verbandsgebiet verbunden sind (z. B. Bodenbeschaffenheit), der Vergleichbarkeit nicht entgegen stehen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. August 2002 - 1 L 15/02 - DÖV 2003, 206).